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Berufsbedingt umziehen? Die Kosten muss man nicht alleine tragen

Umzug

Bei der Akquise von Fachkräften ist der Arbeitgeberzuschuss für die anfallenden Umzugskosten für viele Betriebe bereits ein wesentlicher Bestandteil des Angebotes. Denn besonders gutqualifizierte Bewerber können sich die Jobs zu Zeiten des Fachkräftemangels weitgehend aussuchen. Auch deshalb kann ein berufsbedingter Umzug ein Entscheidungskriterium sein: Wenn die Kosten komplett oder zu weiten Teilen durch den Arbeitgeber gedeckt werden, ist das Jobangebot definitiv interessanter als dann, wenn sich die Arbeitgeberseite einen schlanken Fuß macht. Ein besonderer Pluspunkt: Die durch das Unternehmen übernommenen Kosten sind weder steuerpflichtig noch fallen dafür Sozialabgaben an. 

Das sind die Voraussetzungen

Um die Steuer- und Abgabenfreiheit aus gesetzgeberischer Sicht zu erfüllen, müssen diverse Kriterien eingehalten werden. Grundvoraussetzung ist etwa, dass es sich um einen beruflich veranlassten Umzug handelt. Wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu einem Umzug aufgefordert wird, so muss der Arbeitgeberzuschuss sogar verpflichtend gezahlt werden. Eine Entgeltumwandlung ist dafür ausgeschlossen, Umzugskosten müssen zum regulären Lohn oder Gehalt also on Top gezahlt werden. Im Bundesumzugskostengesetz ist genau geregelt, welche Kosten der Arbeitgeber zu übernehmen hat. Beispiele hierfür sind Reisekosten, Aufwendungen für die Umzugsfirma, doppelte Mietzahlungen oder anfallende Maklergebühren. Muss die neue Wohnung mit Heizung und / oder Herd ausgestattet werden, so muss der Arbeitgeber davon 75% übernehmen. Ebenfalls festgelegt: Der Arbeitgeberzuschuss darf nicht über der höchstmöglichen Umzugskostenvergütung eines Bundesbeamten liegen. Zudem gilt: Wer den Arbeitgeberzuschuss in Anspruch nimmt, kann die Umzugskosten später nicht in der Steuererklärung geltend machen. In jedem Fall lohnt es sich, dem Umzug preiswert durchzuführen. Mehr Informationen dazu? Hier klicken!

Eine teilweise Erstattung der Umzugskosten über die Einkommensteuer ist alternativ zum Arbeitgeberzuschuss möglich

Es gibt auch berufsbedingte Umzüge, die nicht durch den Arbeitgeber veranlasst werden. Wenn sich die Wohnsituation verbessert oder der Arbeitsweg deutlich kürzer wird, kann es ebenfalls sinnvoll sein, für den Job den Wohnort zu wechseln.

Verkürzt sich der Arbeitsweg bei Hin- und Rückfahrt um jeweils mindestens eine halbe Stunde, erkennt der Gesetzgeber eine berufsbedingte Notwendigkeit an. Gleiches gilt, wenn man möglichst schnell bei der Arbeitsstelle sein muss, etwa als Polizeibeamter oder Rettungssanitäter. Auch bei der berufsbedingten Rückkehr aus dem Ausland an einen deutschen Wohnort gibt es die Anerkennung durch das Finanzamt.

Welche Kosten darf man geltend machen?

In der Regel muss man anfallende Umzugskosten belegen können. Es gibt allerdings auch einige Pauschalbeträge, die man mit dem zu versteuernden Einkommen verrechnen darf.

Grundsätzlich sind abziehbar:

  • Für Fahrten zur Wohnungsbesichtig 30 Cent je Kilometer,
  • Maklerkosten für zu mietende Immobilien, aber nicht für nicht für Eigentum,
  • Doppelte Mietzahlungen für bis zu einem halben Jahr, sofern die alte Wohnung noch nicht gekündigt werden kann,
  • Bis zu drei Monate Mietkosten der neuen Wohnung, sofern diese noch nicht genutzt werden kann,
  • Kosten für den Transport des Hausrats,
  • Bis maximal 230 Euro für die Anschaffung eines Kochherdes und
  • Anfallende Reparaturen von Transportschäden.

Auch eine private Organisation des Umzuges ist möglich

Man kann für den Umzug eine Spedition beauftragen, eine Verpflichtung dazu gibt es allerdings nicht. Man kann die Umzugskosten also auch dann steuerlich geltend machen, wenn man den Umzug mit privaten Helfern durchführt und entsprechende Zahlungen nachweist.

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann man eine Verpflegungspauschale ansetzen. Für die Dauer von maximal drei Monaten sind täglich 28 Euro ansetzbar.

Eine weitere Kategorie sind sonstige Umzugskosten, zu denen auch Zahlungen an Umzugshelfer aus dem privaten Umfeld gehören. Hier gibt es einen Pauschalbetrag, der durch das Finanzministerium regelmäßig angepasst wird.

Wenn man innerhalb von fünf Jahren mehr als einmal berufsbedingt umziehen muss, so kann man sich über eine höhere Pauschale freuen: Diese beträgt dann 150% des regulären Pauschalbetrags. Dabei ist eine Grundvoraussetzung, dass man vorher und hinterher in einer eigenen Wohnung gewohnt hat beziehungsweise wohnt. Wer also vorher alleine gewohnt hat und nun mit Partnerin oder Partner zusammenziehen möchte, darf die Pauschale leider nicht in Anspruch nehmen.

Liegen anfallende Ausgaben oberhalb der Pauschale? Dann kann man die anfallenden Kosten auch durch Vorlage der Rechnungskopien nachweisen.

Reine Privatsache: Die Einrichtung der Wohnung

Das Finanzamt betrachtet die Einrichtung der Wohnung generell als private Angelegenheit. In vielen Fällen zahlt ein Arbeitgeber zwar Inventar, wenn es für die Ausübung des Berufes notwendig ist (Geräte und Einrichtung für das Homeoffice o.ä.). In dieser Hinsicht ist das Finanzamt aber kein Ansprechpartner. Auch die Kosten für zeitweilig eingelagerte Möbel muss man leider komplett selber tragen, ohne diese steuerlich geltend machen zu können.

 

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